FMA untersagt den Betrieb der Kreditvermittlungsplattform


FMA Finanzmarktaufsicht (Österreich)

07.01.2010, Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA hat per Bescheid vom 22. 12. 2009 dem Verein „Nick2Nick" den Betrieb der Kreditvermittlungsplattform bankless-life.at untersagt.


Der Verein verfügt nicht über die erforderliche Konzession der FMA zur Vermittlung von Kreditgeschäften, Erbringung des Girogeschäftes, des Einlagengeschäftes sowie des Zahlungsgeschäftes. Es konnte überdies auch nicht die Gewerbeberechtigung zur Kreditvermittlung beigebracht werden.

ENDE Pressemeldung / Pressemitteilung FMA untersagt den Betrieb der Kreditvermittlungsplattform


Über FMA Finanzmarktaufsicht (Österreich):
Der wichtigste Beitrag der FMA zum Verbraucher, Anleger- und Gläubigerschutz ist, über die Solvabilität und Einhaltung der gesetzlichen Verhaltensregeln bei Banken, Versicherungen, Pensionskassen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu wachen sowie für Transparenz und Fairness am österreichischen Kapitalmarkt ein zu stehen.

Um die einer Aufsichtsbehörde gebotene Äquidistanz zu allen Marktteilnehmern zu wahren, hat die FMA keinerlei rechtliche Handhabe, Beschwerdeführern bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche behilflich zu sein.

Die FMA nimmt aber jede Beschwerde von Verbrauchern, Anlegern oder Gläubigern gegen Marktteilnehmer ernst; schon, um sie hinsichtlich relevanter Fehlentwicklungen oder Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Normen zu überprüfen. Zivilrechtliche Ansprüche muss der Geschädigte unabhängig vom Tätigwerden der FMA – bei Gericht einklagen.

Der Gesetzgeber räumt Beschwerdeführern in einem von der FMA geführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Parteienstellung und somit auch kein Recht auf Akteneinsicht ein. Das Amtsgeheimnis, dem die Organe und Mitarbeiter der FMA unterliegen, verbietet es daher, Auskünfte über Fortgang oder Ergebnis von Untersuchungen zu erteilen. Ein Gericht kann diese Information jedoch im Wege der Amtshilfe einholen.


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